Die Satzung des Sozialpolitischen Forums München e.V. wurde in der Gründungsversammlung am 16. April 2005 beschlossen.
§ 1 NAME SITZ GESCHÄFTSJAHR
Der Verein führt den Namen Sozialpolitisches Forum München mit dem Zusatz e.V. nach der Eintragung in das Vereinsregister.
Der Verein hat seinen Sitz in München.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 VEREINSZWECK
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung (§ 52 (2) Nr. 7 A) auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit für alle in diesem Handlungsfeld tätigen an ihrem Themen interessierten Personen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung regelmäßig stattfindender öffentlicher Veranstaltungen zu praxisrelevanten Themen mit Fachleuten aus Verwaltung, Verbänden, Wissenschaft und Politik sowie Stellungnahmen und Veröffentlichungen. Die Ergebnisse fließen in das Handeln in der Sozialen Arbeit ein und fördern somit die Fachkompetenz der in Bildung und Erziehung tätigen Fachkräfte.
§ 3 SELBSTLOSIGKEIT
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er ist parteipolitisch neutral.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 AUFLÖSUNG ODER AUFHEBUNG DES VEREINS
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Vereinigung Integrationsförderung e.V. zur Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO 1977 wegen Armut bedürftig sind.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung angefochten werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur am 31.12. möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz der Mahnung mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand (oder die Mitgliederversammlung) mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6 BEITRÄGE
Mittel des Vereins werden durch Spenden, Zuschüsse, durch Einnahmen aus seiner satzungsmäßigen Tätigkeit und durch Mitgliedsbeiträge aufgebracht.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 7 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
· der geschäftsführende Vorstand
· der erweiterte Vorstand
· die Mitgliederversammlung
§ 8 DER GESCHÄFTSFÜHRENDE VORSTAND (§ 26 BGB)
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vereinsmitgliedern. Einem der drei Vorstandsmitglieder wird das Schatzamt übertragen. Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt und vertritt den Verein nach Innen und Außen. Der gesch. Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr bestellt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Der geschäftsführende Vorstand führt in enger Abstimmung mit dem Gesamtvorstand die Geschäfte des Vereins. Ere ist verpflichtet zu diesem Zweck in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Gesamtvorstandes einzuholen.
Die Beschlussfassung im geschäftsführenden Vorstand erfolgt einstimmig. Kann in einer Angelegenheit Einstimmigkeit nicht hergestellt werden, so ist in dieser Angelegenheit die Meinung des Gesamtvorstandes einzuholen. Die Beschlussfassung erfolgt dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Gesamtvorstandsmitglieder. die Meinung der Mitglieder des Gesamtvorstandes kann zu diesem Zweck auch schriftlich oder telefonisch eingeholt werden.
§ 9 DER GESAMTVORSTAND
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und 4 Beisitzern, die für die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt werden, jedoch bis zur Neuwahl im Amt bleiben.
Der Gesamtvorstand plant, in dem von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Rahmen, die Arbeit des Vereins und entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten zwischen den Mitgliederversammlungen.
Die Sitzungen de Gesamtvorstandes sollen möglichst alle 2 Monate mindestens aber vierteljährig stattfinden. Die Sitzung wird, wenn nicht auf der vorhergehenden Sitzung anders beschlossen, vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Die Sitzung muss auch dann einberufen werden, wenn ein Gesamtvorstandsmitglied dies wünscht. Bei der Beschlussfassung soll zunächst versucht werden einen Konsensentscheid herbeizuführen. Ist dies nicht möglich, entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden.
§ 10 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der eingegangenen Anträge einberufen.
Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Versammlungsleiter/in und eine/n Protokollführer/in.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, worauf in der schriftlichen Einladung hinzuweisen ist.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine dreiviertel- Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich, ebenso zur Auflösung des Vereins.
Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies das Vereinsinteresse erfordert.
Diese muss vom Vorstand auch einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
Auszuführen sind Ort und Zeit, Teilnehmerzahl, Tagesordnung und die Abstimmungsergebnisse und Vereinbarungen.